RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2001
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB § 826Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers einer Optionsscheinvermittlungs-GmbH kraft fortdauernder beherrschender Stellung
BGB§ 826
OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.05.2000 – 22 U 204/99, NJW-RR 2001, 1207 (LS)OLG DüsseldorfUrt.5.5.200022 U 204/99NJW-RR 2001, 1207 (LS)
Leitsatz:
Der Geschäftsführer einer Optionsgeschäfte vermittelnden GmbH, der solche Geschäfte ohne die gebotene Aufklärung des Anlegers abschließt, den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhindert, haftet einem Anleger gemäß § 826 BGB auch wegen des Verlusts solcher Geldbeträge, die erst nach seiner Abberufung als Geschäftsführer eingezahlt worden sind, wenn er zunächst weiterhin 90 % der Geschäftsanteile hält und zusätzliche Umstände dafür sprechen, dass er nach wie vor eine beherrschende Stellung in der Gesellschaft hat.