RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2001
Rechtsprechung
IV. Andere Bundesgerichte
AO § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und Satz 2, § 386 Abs. 1; BGB § 903 Satz 1, § 1004; GVG § 17a Abs. 5Steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht bei Tafelgeschäften durch Bareinzahlungen und -abhebungen trotz Kontenführung bei derselben Bank
AO§ 208
AO§ 386
BGB§ 903
BGB§ 1004
GVG§ 17a
BFH, Beschl. v. 15.06.2001 – VII B 11/00 (FG Kiel), ZIP 2001, 1453BFHBeschl.15.6.2001VII B 11/00ZIP 2001, 1453FG Kiel
Amtliche Leitsätze:
1. Der so genannte Anfangsverdacht einer Steuerstraftat ist bei der Durchführung von Tafelgeschäften dann gerechtfertigt, wenn der Bankkunde solche Geschäfte bei dem Kreditinstitut, bei dem er seine Konten und/oder Depots führt, außerhalb dieser Konten und Depots durch Bareinzahlungen und Barabhebungen abwickelt.
2. Der hiernach (1.) einer Steuerstraftat verdächtige Bankkunde bzw. sein Erbe muss auch noch nach Eintritt eines Strafverfolgungshindernisses mit einem Vorgehen der Steuerfahndung auf der Grundlage von § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zwecks Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen rechnen, solange jedenfalls hinsichtlich des in Frage stehenden Steuerentstehungstatbestands noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
3. Besteht ein Anfangsverdacht, steht das so genannte Bankengeheimnis der Auswertung des im Rahmen einer richterlichen Beschlagnahmeanordnung gewonnenen Materials durch die Steuerfahndung, auch in Form der Weitergabe dieses Materials im Wege von Kontrollmitteilungen an die zuständigen Veranlagungsfinanzämter, nicht im Wege.