RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2001
Rechtsprechung
IV. Andere Bundesgerichte
EStG § 19a Abs. 8 Satz 2, 3; AO §§ 42, 176 Abs. 2Anwendbarkeit des § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG bei Arbeitgeberbeschluss zur Überlassung junger Aktien
EStG§ 19a
AO§ 42
AO§ 176
BFH, Urt. v. 04.04.2001 – VI R 173/00 (FG Kiel), BB 2001, 1835 = WM 2001, 1851BFHUrt.4.4.2001VI R 173/00BB 2001, 1835WM 2001, 1851FG Kiel
Amtliche Leitsätze:
1. Der Arbeitgeber kann einen Beschluss über die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Aktien an seine Arbeitnehmer aufheben und durch einen anderen Überlassungsbeschluss ersetzen. In diesem Fall ist der nach § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG zu berechnende Vorteil auf den Tag des (Zweit-)Beschlusses zu berechnen, auf dem die Überlassung der Aktien tatsächlich beruht.
2. § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG findet auch dann Anwendung, wenn sich der Überlassungsbeschluss auf junge Aktien bezieht, die erst im Rahmen einer bevorstehenden Kapitalerhöhung ausgegeben werden, sofern die „Altaktie“ im Zeitpunkt des Überlassungsbeschlusses an der Börse notiert ist.
3. Der Anwendung des § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG steht in diesem Fall nicht der Umstand entgegen, dass die jungen Aktien bei ihrer Überlassung an die Arbeitnehmer bereits an der Börse notiert sind.