RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2001
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
BGB §§ 765, 631, 404, 273; MaBV § 7Wirksamkeit einer eigenständigen eingeschränkten Sicherungsabrede zwischen Zessionar und Schuldner eines Vergütungsanspruchs bei notariellem Vertrag zwischen Zedent und Schuldner zur Vergütung Zug um Zug gegen MaBV-Bürgschaft
BGB§ 765
BGB§ 631
BGB§ 404
BGB§ 273
MaBV§ 7
BGH, Urt. v. 19.07.2001 – IX ZR 149/00 (OLG Stuttgart), ZIP 2001, 1664 = WM 2001, 1756 = ZfIR 2001, 725BGHUrt.19.7.2001IX ZR 149/00ZIP 2001, 1664WM 2001, 1756ZfIR 2001, 725OLG Stuttgart
Amtliche Leitsätze:
1. Sind die Vergütungsansprüche aus einem notariellen Vertrag über den Verkauf eines Grundstücks mit einem dort zu ZBB 2001, 382erstellenden Gebäude nur Zug um Zug gegen Aushändigung einer den Anforderungen des § 7 MaBV genügenden Bürgschaft zu erfüllen, kann ein Dritter, dem die Vergütungsansprüche abgetreten wurden, gleichwohl mit dem Auftraggeber eine eigenständige (eingeschränkte) Sicherungsabrede mündlich wirksam vereinbaren. Der Auftraggeber darf die Erfüllung des Vergütungsanspruchs jedoch verweigern, bis er die dem notariellen Vertrag entsprechende Bürgschaft erhalten hat.
2. Sind die Voraussetzungen für die Rückgabe der aufgrund der mündlichen (eingeschränkten) Sicherungsabrede erteilten Bürgschaft gegeben, kann der Auftraggeber die Rückgabe nicht unter Berufung darauf verweigern, er habe die nach dem Hauptvertrag geschuldete Sicherheit nicht erhalten.
3. Eine den Anforderungen des § 7 MaBV entsprechende Bürgschaft deckt jedenfalls auch Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers, die sich daraus ergeben, dass die Fläche des zu errichtenden Gebäudes geringer als vereinbart ist, und bereits vor Abnahme geltend gemacht worden sind.