RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2001
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
KO § 82; BGB §§ 254, 255, 278, 421Schadensersatzpflicht des Konkursverwalters gegenüber Amtsnachfolger wegen Masseverkürzung durch seitens einer Hilfsperson gefälschte oder verfälschte Überweisungsaufträge
KO§ 82
BGB§ 254
BGB§ 255
BGB§ 278
BGB§ 421
BGH, Urt. v. 19.07.2001 – IX ZR 62/00 (OLG Hamm), ZIP 2001, 1507 = WM 2001, 1605BGHUrt.19.7.2001IX ZR 62/00ZIP 2001, 1507WM 2001, 1605OLG Hamm
Amtliche Leitsätze:
1. Fälscht oder verfälscht der Angestellte eines Konkursverwalters einen Überweisungsauftrag, so dass der überwiesene Betrag nicht einem Massegläubiger, sondern ihm selbst zufließt, muss sich der Konkursverwalter dieses Verhalten gemäß § 278 BGB jedenfalls dann zurechnen lassen, wenn er den Angestellten beauftragt hatte, die Entscheidung über die Erfüllung von Masseverbindlichkeiten vorzubereiten sowie die Überweisungsformulare entsprechend auszufüllen, dem Konkursverwalter zur Unterschrift vorzulegen und nach Unterzeichnung in den Geschäftsgang zu geben.
2. Durch die Ausführung des betrügerisch ge- oder verfälschten Überweisungsauftrags kann die Masse ungeachtet eines ihr möglicherweise gegen das kontoführende Kreditinstitut zustehenden Anspruchs auf Berichtigung des fehlerhaft ausgewiesenen Kontostandes geschädigt sein. Der Konkursverwalter schuldet der Masse dann vollen Schadensersatz; jedoch steht ihm in analoger Anwendung des § 255 BGB ein Anspruch auf Abtretung des der Masse zustehenden Anspruchs auf das entsprechende Kontoguthaben zu.