RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2001
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
BGB § 826; ZPO §§ 253, 286Keine sittenwidrige Schädigung von Drittgläubigern durch die Bank des vermögenslosen Kreditnehmers allein durch Unterlassen einer frühzeitigen Kreditkündigung
BGB§ 826
ZPO§ 253
ZPO§ 286
ZBB 2001, 379
BGH, Urt. v. 29.05.2001 – VI ZR 114/00 (OLG München), ZIP 2001, 1412 = BB 2001, 1650 = NJW 2001, 2632 = WM 2001, 1458 = EWiR 2001, 909 (Balzer)BGHUrt.29.5.2001VI ZR 114/00ZIP 2001, 1412BB 2001, 1650NJW 2001, 2632WM 2001, 1458EWiR 2001, 909 (Balzer)OLG München
Amtliche Leitsätze:
1. Die Kenntnis einer Bank von der wirtschaftlich aussichtslosen Lage ihres Kreditnehmers und das Unterlassen einer (früheren) Kündigung eines bestehenden Kredites reichen grundsätzlich alleine noch nicht aus, um eine Haftung der Bank gegenüber anderen Gläubigern ihres Kreditnehmers aus § 826 BGB zu begründen; es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten als sittenwidrige Schädigung anderer Gläubiger erscheinen lassen.
2. Ein sittenwidriges Verhalten der Bank kann in diesem Sinne vorliegen, wenn sie ihren Kreditnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung eines Betriebsmittelkredits zum Widerruf von Lastschriften eines Vorbehaltslieferanten veranlasst, um sich aus entsprechenden Zahlungseingängen auf dem debitorischen Konto ihres Kreditnehmers aus dem Weiterverkauf der unter verlängertem Eigentumsvorbehalt bezogenen Waren zu befriedigen.
3. Zu den Anforderungen an die Substanziierungspflicht des – unter Beweis gestellten – klagebegründenden Sachvortrags.