RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2000
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
BGB §§ 276, 254Haftung der Bank bei Ausführung einer lediglich tagesgültigen Aktienverkaufsorder an einem späteren Tag auch bei Erzielung eines höheren Erlöses
BGB§ 276
BGB§ 254
OLG Schleswig, Urt. v. 04.05.2000 – 5 U 227/98, ZIP 2000, 1721 = EWiR 2000, 759 (Balzer)OLG SchleswigUrt.4.5.20005 U 227/98ZIP 2000, 1721EWiR 2000, 759 (Balzer)
Leitsätze:
1. Führt die Bank eine lediglich tagesgültige Aktienverkaufsorder erst einen oder mehrere Tage später aus, haftet sie wegen positiver Vertragsverletzung auch dann, wenn am tatsächlichen Verkaufstag ein höherer Preis erzielt wird.
2. Nach endgültiger Weigerung der Bank, die Aktien wieder in das Depot zu stellen, muß der Kunde sich ein Mitverschulden in Höhe des Verkaufserlöses anrechnen lassen, wenn er diesen nicht zum Ersatzkauf verwendet.