RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2000
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
BGB §§ 463, 765, 812; ZPO § 538Rückerstattungsanspruch des den Bürgen befriedigenden Schuldners gegenüber dem Gläubiger nach unrechtmäßiger Verwertung der Bürgschaft
BGB§ 463
BGB§ 765
BGB§ 812
ZPO§ 538
OLG Köln, Urt. v. 31.03.2000 – 19 U 186/98 (rechtskräftig), ZIP 2000, 1486 = EWiR 2000, 765 (Simon)OLG KölnUrt.31.3.200019 U 186/98rechtskräftigZIP 2000, 1486EWiR 2000, 765 (Simon)
Leitsätze:
1. Aus Inhalt und Zweck der der Bürgschaft zugrundeliegenden Sicherungsabrede folgt die Verpflichtung des Gläubigers, die Sicherung zurückzugewähren, sobald feststeht, daß der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann. Hat er die als Sicherheit geleistete Bürgschaft zu Unrecht verwertet (hier: weil der Schuldner gegenüber der gesicherten Hauptforderung wirksam aufgerechnet hat), so hat er dem Schuldner, der die Bürgschaft gestellt hat, die erhaltene Zahlung zu erstatten, wenn der Schuldner seinerseits den Bürgen befriedigt hat.
2. In einem Rückforderungsprozeß kann der Bürge sich gegenüber dem Gläubiger zur Begründung eines Anspruchs aus § 812 BGB darauf berufen, daß die Hauptforderung durch die Aufrechnung (hier mit einem Schadensersatzanspruch aus § 463 Satz 2 BGB wegen arglistigen Verschweigens eines Grundstücksmangels) erloschen sei.
3. Der Verkäufer eines Grundstücks ist verpflichtet, den Käufer vor Vertragsschluß über ihm bekannte massive Fundamentsreste eines alten Fabrikgebäudes aufzuklären, deren notwendige Beseitigung erhebliche Kosten verursacht.
ZBB 2000, 342
4. Ist eine Leistungsklage in der Berufungsinstanz nur dem Grunde nach zur Entscheidung reif, dann kann der Rechtsstreit auch nur wegen einer mit ihr verbundenen, auf demselben Sachverhalt beruhenden Feststellungsklage gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an die erste Instanz zurückverwiesen werden (wie OLG Hamm OLGR 1995, 249, 250 gegen BGH ZIP 1994, 1555, 1556 = NJW 1994, 3295, 3296, dazu EWiR 1995, 125 (Borgmann)).