RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2000
Rechtsprechung
II. Andere Bundesgerichte
SGB VI § 118 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2, §§ 119, 120; BGB §§ 161, 812; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1Rückzahlung von nach dem Tod des Versicherten noch auf dessen bisheriges Konto bei einem Geldinstitut überwiesenen Rente; Auskunftsklage gegen Geldinstitut
SGB VI§ 118
SGB VI§ 119
SGB VI§ 120
BGB§ 161
BGB§ 812
GGArt. 2
GGArt. 14
BSG, Urt. v. 04.08.1998 – B 4 RA 72/97 R, WM 2000, 1847BSGUrt.4.8.1998B 4 RA 72/97 RWM 2000, 1847
Amtliche Leitsätze:
1. Wird eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit nach dem Tod des Versicherten auf dessen bisheriges Konto bei einem Geldinstitut überwiesen, entsteht dem Rentenversicherungsträger letzterem gegenüber ein vorrangiger öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (Abgrenzung von Abs. 3 zu Abs. 4 des § 118 SGB VI).
2. Bei unzureichendem Kontostand besteht kein Erstattungsanspruch mehr, wenn das Geldinstitut die Geldleistung durch eine Gutschrift vollständig in das Vermögen des Kontoinhabers übertragen und nicht durch Verfügungen zu seinen Gunsten das Kontoguthaben unter den Wert der Gutschrift gesenkt hat (Entreicherungseinwand). Darlegungs- sowie subjektive Beweislast hierfür trägt das Geldinstitut.
3. Die öffentlich-rechtliche Überlagerung der bankvertraglichen Beziehungen zwischen Geldinstitut und Kontoinhaber erfolgt aufgrund eines gesetzlichen Vorbehalts, der alle Rechtshandlungen des Geldinstituts unwirksam werden läßt, die nach Eingang der Überweisung bezüglich eines Kontoguthabens vorgenommen werden, sofern bei Eingang der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers keine Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann.
4. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunftsklage gegen das Geldinstitut zur Vorbereitung der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegen einen Dritten besteht erst, wenn der Entreicherungseinwand schlüssig dargelegt oder eine Zahlungsklage gegen das Geldinstitut abgewiesen worden ist.