RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2000
Rechtsprechung
I. Bundesgerichtshof
BGB §§ 249, 387, 812, 818 Abs. 1Vorrang der Saldierung vor der Aufrechnung im Bereicherungsausgleich
BGB§ 249
BGB§ 387
BGB§ 812
BGB§ 818
BGH, Urt. v. 14.07.2000 – V ZR 82/99 (OLG Hamm), ZIP 2000, 1582 = BB 2000, 1803BGHUrt.14.7.2000V ZR 82/99ZIP 2000, 1582BB 2000, 1803OLG Hamm
Amtliche Leitsätze:
1. Stellen sich die Parteien eines nichtigen Kaufs im Bereicherungsausgleich gegenseitig Saldoposten in Rechnung (hier: erzielter Mietzins des Käufers; ersparter Kreditzins des Verkäufers), ist die gegen einen anderen Anspruch (hier: Schadensersatz des Käufers wegen aufgewendeter Kreditzinsen) erklärte Aufrechnung mit einem Saldoposten erst beachtlich, wenn der Saldo feststeht; dies gilt auch dann, wenn Saldoposten nur hilfsweise geltend gemacht werden.
2. Hat der Verkäufer dem Käufer die durch den rechtsgrundlos erlangten Kaufpreis erzielten oder ersparten Zinsen herauszugeben, so sind die Zinsen, die der Käufer für die Finanzierung des Kaufpreises aufgewendet hat, im gleichen Umfang abgegolten; ein Schadensersatzanspruch des Käufers ist insoweit erloschen. Dies gilt auch, wenn die Herausgabe durch Saldierung im Bereicherungsausgleich erfolgt.