ZBB 2000, 339

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2000 Rechtsprechung I. Bundesgerichtshof BGB §§ 249, 387, 812, 818 Abs. 1Vorrang der Saldierung vor der Aufrechnung im Bereicherungsausgleich BGB§ 249 BGB§ 387 BGB§ 812 BGB§ 818 BGH, Urt. v. 14.07.2000 – V ZR 82/99 (OLG Hamm), ZIP 2000, 1582 = BB 2000, 1803BGHUrt.14.7.2000V ZR 82/99ZIP 2000, 1582BB 2000, 1803OLG Hamm

Amtliche Leitsätze:

1. Stellen sich die Parteien eines nichtigen Kaufs im Bereicherungsausgleich gegenseitig Saldoposten in Rechnung (hier: erzielter Mietzins des Käufers; ersparter Kreditzins des Verkäufers), ist die gegen einen anderen Anspruch (hier: Schadensersatz des Käufers wegen aufgewendeter Kreditzinsen) erklärte Aufrechnung mit einem Saldoposten erst beachtlich, wenn der Saldo feststeht; dies gilt auch dann, wenn Saldoposten nur hilfsweise geltend gemacht werden.
2. Hat der Verkäufer dem Käufer die durch den rechtsgrundlos erlangten Kaufpreis erzielten oder ersparten Zinsen herauszugeben, so sind die Zinsen, die der Käufer für die Finanzierung des Kaufpreises aufgewendet hat, im gleichen Umfang abgegolten; ein Schadensersatzanspruch des Käufers ist insoweit erloschen. Dies gilt auch, wenn die Herausgabe durch Saldierung im Bereicherungsausgleich erfolgt.

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