RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2000
Rechtsprechung
I. Bundesgerichtshof
BGB §§ 177, 362 Abs. 2, §§ 607, 812Keine endgültige Leistung des Kaufpreises an Grundstücksverkäufer durch Auszahlung des finanzierenden Darlehens bei noch nicht erfüllter Sicherungsabrede
BGB§ 177
BGB§ 362
BGB§ 607
BGB§ 812
BGH, Urt. v. 14.07.2000 – V ZR 320/98 (OLG Dresden), ZIP 2000, 1481 = WM 2000, 1742 = ZfIR 2000, 697BGHUrt.14.7.2000V ZR 320/98ZIP 2000, 1481WM 2000, 1742ZfIR 2000, 697OLG Dresden
Amtliche Leitsätze:
1. Zahlt der Darlehensgeber des Käufers auf dessen Weisung die Darlehenssumme an den Verkäufer aus, darf dieser nach den ihm vom Darlehensgeber gesetzten Bedingungen aber noch nicht über die Summe verfügen, hat er den Kaufpreis nicht erlangt; das Recht, den Geldbetrag einstweilen innezuhaben und zu nutzen, ist durch eine Leistung des Darlehensgebers erlangt, die ihren Rechtsgrund in der Sicherungsabrede mit dem Verkäufer hat.
2. Die Aufforderung des Vertragspartners an den vollmachtlos vertretenen Teil, sich über die Genehmigung zu erklären, muß nicht auf die Erteilung der Genehmigung gerichtet, sondern kann ergebnisoffen sein.