RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
1999
Rechtsprechung
VI. Amtsgerichte
BGB §§ 670, 675, 812; Bedingungen für ec-Karten Nr. II 7.4Anscheinsbeweis für eine unsachgemäße Verwahrung der PIN
BGB§ 670
BGB§ 675
BGB§ 812
Bedingungen für ec-KartenNr. II 7.4
AG Frankfurt/M., Urt. v. 01.09.1998 – 30 C 2119/97–45, WM 1999, 1922AG Frankfurt/M.Urt.1.9.199830 C 2119/97–45WM 1999, 1922
Leitsätze:
1. Bei mißbräuchlicher Verwendung der ec-Karte durch einen Unbekannten steht der Bank kein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Karteninhaber zu.
2. Der Beweis des ersten Anscheins für sorgfaltswidriges Verhalten des Karteninhabers, das den Mißbrauch begünstigt hat, ist bei dem alten PIN-Verfahren nicht möglich; denn bei diesem Verfahren kann die PIN mittels eines dechiffrierten Pool- oder DES-Schlüssels ermittelt werden, so daß dem Kunden nicht ohne weiteres vorgeworfen werden kann, er habe schuldhaft zum Mißbrauch der ec-Karte beigetragen oder sonst die Verpflichtungen aus Nr. II 7.4 der Bedingungen für ec-Karten verletzt.