RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
1999
Rechtsprechung
V. Landgerichte
BGB § 278Auklärungspflichten einer Bank bei der Kreditvergabe
BGB§ 278
LG Freiburg, Beschl. v. 16.03.1999 – 5 O 404/98, BB 1999, 1727LG FreiburgBeschl.16.3.19995 O 404/98BB 1999, 1727
Leitsätze:
1. Die kreditgebende Bank ist verpflichtet, einen potentiellen Kreditnehmer über die aus einem zu finanzierenden Vorhaben resultierenden Risiken aufzuklären, wenn sich ihr die Aufklärungsbedürftigkeit des Kunden aufdrängen muß.
2. Wenn ein so enger Zusammenhang zwischen finanzierter Geldanlage und Kreditvergabe besteht, daß beides als einheitlicher Geschäftsvorgang erscheint, muß sich die kreditgebende Bank das Verschulden des Anlagenvermittlers auch dann zurechnen lassen, wenn das Verschulden nicht die Kreditvergabe, sondern allein die finanzierte Geldanlage betrifft.