RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
1999
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 242, 305, 607; ZPO § 91aEingeschränkte Rechtswirkung einer „Darlehensbelassungserklärung“
BGB§ 242
BGB§ 305
BGB§ 607
ZPO§ 91a
OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 13.04.1999 – 4 W 8/99, WM 1999, 1709OLG Frankfurt/M.Beschl.13.4.19994 W 8/99WM 1999, 1709
Leitsätze:
1. Verpflichtet sich ein Darlehensgeber gegenüber einer Bank, ein von ihm gewährtes Darlehen nicht ohne Zustimmung der Bank fällig zu stellen (Darlehensbelassungserklärung), kann die Bank nach § 242 BGB verpflichtet sein, einer außerordentlichen Kündigung des Darlehensgebers zuzustimmen, insbesondere wenn die Belassung des Darlehens wegen des Zahlungsverzuges des Schuldners unzumutbar ist.
2. Eine Darlehensbelassungserklärung soll dem Interesse der Bank auch dafür dienen, daß der Darlehensnehmer, der auch ihr Kreditnehmer ist, nicht in Liquiditätsschwierigkeiten gerät. Ihr kommt nicht die Bedeutung eines Rangrücktritts zu.