ZBB 1999, 312

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 1999 Rechtsprechung IV. Oberlandesgerichte BGB §§ 242, 305, 607; ZPO § 91aEingeschränkte Rechtswirkung einer „Darlehensbelassungserklärung“ BGB§ 242 BGB§ 305 BGB§ 607 ZPO§ 91a OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 13.04.1999 – 4 W 8/99, WM 1999, 1709OLG Frankfurt/M.Beschl.13.4.19994 W 8/99WM 1999, 1709

Leitsätze:

1. Verpflichtet sich ein Darlehensgeber gegenüber einer Bank, ein von ihm gewährtes Darlehen nicht ohne Zustimmung der Bank fällig zu stellen (Darlehensbelassungserklärung), kann die Bank nach § 242 BGB verpflichtet sein, einer außerordentlichen Kündigung des Darlehensgebers zuzustimmen, insbesondere wenn die Belassung des Darlehens wegen des Zahlungsverzuges des Schuldners unzumutbar ist.
2. Eine Darlehensbelassungserklärung soll dem Interesse der Bank auch dafür dienen, daß der Darlehensnehmer, der auch ihr Kreditnehmer ist, nicht in Liquiditätsschwierigkeiten gerät. Ihr kommt nicht die Bedeutung eines Rangrücktritts zu.

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