RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
1999
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 138, 242, 607Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung
BGB§ 138
BGB§ 242
BGB§ 607
OLG Köln, Urt. v. 12.08.1998 – 13 U 86/97 (rechtskräftig), WM 1999, 1661OLG KölnUrt.12.8.199813 U 86/97rechtskräftigWM 1999, 1661
Leitsatz:
Kreditinstitute können den Nachteil aus der vorzeitigen Ablösung des Kredits als Differenz des Vertragszinses und des Wiederanlagezinses für laufzeitkongruente Kapitalmarkttitel öffentlicher Schuldner berechnen und müssen nicht den Wiederanlagezins für Hypothekenkredite zugrunde legen. Im Privatkundengeschäft sind als von der Bank ersparte Risikokosten 0,06 % pro Jahr der Darlehenssumme abzusetzen. Die sich so ergebende Zinseinbuße ist mit der Rendite für öffentliche Anleihen auf den Zeitpunkt der Zahlung der Entschädigung abzuzinsen. Als ersparte Verwaltungsaufwendungen können außerdem 20,83 DM pro Monat abzusetzen sein. Hinzuzurechnen ist ein Betrag für besonderen Verwaltungsaufwand wegen der vorzeitigen Ablösung, der hier 150 DM ausmacht.