RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
1999
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 166, 989, 990Haftung der Inkassobank wegen Einzugs eines disparischen Orderschecks
BGB§ 166
BGB§ 989
BGB§ 990
OLG Dresden, Urt. v. 12.10.1998 – 2 U 2197/98 (rechtskräftig), WM 1999, 1660OLG DresdenUrt.12.10.19982 U 2197/98rechtskräftigWM 1999, 1660
Leitsatz:
Die zahlungshalber Indossierung eines Orderschecks ist generell ungewöhnlich. Die Inkassobank muß deshalb die Berechtigung des Einreichers eines solchen Schecks prüfen. Jedenfalls ist bei Banken und Sparkassen als bekannt vorauszusetzen, daß von wirtschaftlich leistungfähigen und marktstarken Unternehmen entgegengenommene Orderschecks so gut wie nie zur Erfüllung eigener Zahlungsverpflichtungen an ihre Kunden indossieren.