RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
1999
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
AktG §§ 305, 304, 291, 302Berücksichtigung des Börsenkurses für die Bestimmung der Barabfindung außenstehender Aktionäre bei unzureichendem Bewertungsgutachten („März/EKU“)
AktG§ 305
AktG§ 304
AktG§ 291
AktG§ 302
BayObLG, Beschl. v. 29.09.1998 – 3Z BR 159/94, ZIP 1998, 1872 = WM 1999, 1571 = EWiR 1998, 965 (Luttermann)BayObLGBeschl.29.9.19983Z BR 159/94ZIP 1998, 1872WM 1999, 1571EWiR 1998, 965 (Luttermann)
Leitsätze:
1. Hat die fragliche Aktie einen Börsenkurs, der auch aussagefähig ist, weil er nicht von einem zu engen Markt oder von Manipulationen beeinflußt wird, so wird er in der Regel den „Verkehrswert“ mindestens ebenso treffend angeben, wie die langwierige Berechnung des Unternehmenswertes durch Sachverständige nach der Ertragswertmethode.
2. Das Abstellen auf den Börsenkurs für eine angemessene Barabfindung der Aktionäre bei einem Unternehmensvertrag ist jedenfalls dann geboten, wenn andere Möglichkeiten zur Feststellung des Unternehmenswertes ausscheiden.
3. Der Ausgleichsanspruch ist auf Null festzusetzen, wenn die Gesellschaft dauernd ertragslos ist. Ein Anspruch auf Mindestverzinsung besteht nicht.
4. Für denselben Zeitraum sind bereits erfolgte Ausgleichszahlungen auf die verzinste Barabfindung anzurechnen.