RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
1999
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB §§ 607, 610, 775 Abs. 1 Nr. 1; GmbHG §§ 19, 30, 31, 32a und 32b, 58Keine Haftung nach Eigenkapitalersatzrecht bei nicht eingezahlten „Finanzplankrediten“
BGB§ 607
BGB§ 610
BGB§ 775
GmbHG§ 19
GmbHG§ 30
GmbHG§ 31
GmbHG§ 32a
GmbHG§ 58
BGH, Urt. v. 28.06.1999 – II ZR 272/98 (KG), ZIP 1999, 1263 = BB 1999, 1672 = DB 1999, 1647 = WM 1999, 1568 = EWiR 1999, 843 (Dauner-Lieb)BGHUrt.28.6.1999II ZR 272/98ZIP 1999, 1263BB 1999, 1672DB 1999, 1647WM 1999, 1568EWiR 1999, 843 (Dauner-Lieb)KG
Amtliche Leitsätze:
1. Der sogenannte „Finanzplankredit“ ist keine eigenständige Kategorie des Eigekapitalersatzrechts und begründet erst recht keine Haftung wegen „materieller Unterkapitalisierung“. Inwieweit ein Gesellschafter verpflichtet ist, ein derartiges Darlehen zur Verfügung zu stellen, richtet sich nach Inhalt und Fortbestand der zwischen den Gesellschaftern untereinander oder mit der Gesellschaft – sei es auf satzungsrechtlicher Grundlage, sei es in Form einer schuldrechtlichen Nebenabrede – getroffenen Vereinbarungen. Im übrigen gelten für die Umqualifizierung der Darlehen, die aufgrund einer solchen Vereinbarung gewährt worden sind, die allgemeinen Grundsätze über eigenkapitalersetzende Leistungen.
2. Nach Eintritt der Krise hat der Gesellschafter das wie eine Einlageverpflichtung zu behandelnde Versprechen zu erfüllen, ohne sich auf die inzwischen eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Gesellschaft (vgl. §§ 610, 776 Abs. 1 Nr. 1 BGB) berufen zu können. Mit Rücksicht auf die einlageähnlich wirkende Bindung kann der Gesellschafter von der Erfüllung seines Versprechens nur außerhalb der Krise befreit werden, indem die Satzung geändert oder die Nebenabrede einvernehmlich aufgehoben wird.