RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
1999
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
KVerf § 45 Abs. 2 Satz 2, § 95; BGB §§ 765, 276, 254 Abs. 1Haftung kommunaler Selbstverwaltungskörperschaften bei Unterlassen des Hinweises auf das Erfordernis der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Abschluß von Bürgschaftsverträgen
KVerf§ 45
KVerf§ 95
BGB§ 765
BGB§ 276
BGB§ 254
BGH, Urt. v. 10.06.1999 – IX ZR 409/97 (OLG Naumburg), ZIP 1999, 1346 = WM 1999, 1637BGHUrt.10.6.1999IX ZR 409/97ZIP 1999, 1346WM 1999, 1637OLG Naumburg
Amtliche Leitsätze:
1. Bedarf die Bürgschaft einer kommunalen Selbstverwaltungskörperschaft der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, so ist der Bürgschaftsvertrag bis zur Erteilung der Genehmigung schwebend unwirksam.
2. Kommunale Selbstverwaltungskörperschaften können wegen Verschuldens bei Vertragsschluß haften, wenn sie nicht darauf hinweisen, daß ein von ihnen abgeschlossener Vertrag der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf, oder sie sich nicht um deren Erteilung bemühen.
3. Hätte der Bürgschaftsgläubiger ein Darlehen nicht ausbezahlt, wenn er die Genehmigungsbedürftigkeit der Bürgschaft gekannt hätte, so steht einer Haftung des Bürgen aus Verschulden bei Vertragsschluß nicht der Umstand entgegen, daß der Vertrauensschaden dem Erfüllungsinteresse an der genehmigungsbedürftigen Bürgschaft entspricht.
4. Zum Mitverschulden in derartigen Fällen.