RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2024
RechtsprechungLandgerichteBGB §§ 134, 267, 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2; VO (EG) 864/2007 Art. 10 Abs. 2, 3Rückabwicklung von Bitcoin-Transaktion im Dreipersonenverhältnis
BGB§ 134
BGB§ 267
BGB§ 812
BGB§ 818
VO (EG) 864/2007Art. 10
LG Hamburg, Urt. v. 25.01.2024 – 310 O 368/21, BKR 2024, 485LG HamburgUrt.25.1.2024310 O 368/21BKR 2024, 485
Leitsätze des Gerichts:
1. Wird Leistung einer bestimmten Anzahl Bitcoins oder einer sonstigen Kryptowährung begehrt, ist der entsprechende Klagantrag zweckmäßigerweise nicht auf „Herausgabe“, sondern auf „Übertragung“ o. ä. zu richten, damit ein etwaiger Titel nach den Vorschriften über die Vollstreckung vertretbarer Handlungen vollstreckt werden kann (Anschluss an: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19. 1. 2021 – I-7 W 44/20, BKR 2021, 514).
2. In Anweisungsfällen bestimmt sich das Bereicherungsrecht, das auf den Direktkondiktionsanspruch des Angewiesenen gegen den Zuwendungsempfänger anzuwenden ist, nach Art. 10 Abs. 2 sowie hilfsweise Abs. 3 Rom II-VO.
3. Der Grundsatz, dass die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei Mehrpersonenverhältnisses entlang der jeweiligen Leistungsbeziehungen zu erfolgen hat, ist auf die Zuwendung von Bitcoins nicht nur übertragbar, sondern gilt aufgrund der Anonymität solcher Transfers in besonderem Maße.
4. Wird mit einem Klagantrag ein Anspruch auf Herausgabe oder Übertragung einer bestimmten Anzahl von Kryptowährungs-Einheiten geltend gemacht, bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach dem jeweiligen Wechselkurs in Euro im Zeitpunkt der Antragstellung.