RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2024
RechtsprechungLandgerichteZPO § 32; BGB § 839Zum Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei Amtshaftungsklagen
ZPO§ 32
BGB§ 839
LG Karlsruhe, Beschl. v. 28.03.2024 – 10 O 208/23, BKR 2024, 572LG KarlsruheBeschl.28.3.202410 O 208/23BKR 2024, 572
Leitsätze des Gerichts:
1. Am Ort des Eintrittes der Rechtsgutsverletzung oder eines Vermögensschadens ist eine unerlaubte Handlung nur dann „begangen“ i. S. d. § 32 ZPO, wenn die unerlaubte Handlung ohne den Eintritt eines solchen Erfolges nicht vollendet wäre.
2. Bei der Amtshaftung ist dies nur dann anzunehmen, wenn bereits die Amtspflichtverletzung den Eintritt einer Rechtsgutverletzung oder eines Vermögensschadens voraussetzt, nicht aber, wenn das fragliche Verhalten unabhängig von einem Erfolg amtspflichtwidrig ist.
3. Im Falle des Amtsmissbrauchs setzt die Amtspflichtverletzung als solche keinen Schadenseintritt voraus, sodass der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO am Schadensort nicht eröffnet ist.