RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2024
RechtsprechungOberlandesgerichteFinDAG § 17c; WpHG §§ 37n, 106, 108 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1Zur gesonderten Erstattung von Kosten der BaFin bei gesonderter Prüfung im (seinerzeitigen) zweistufigen Enforcementverfahren
FinDAG§ 17c
WpHG§ 37n
WpHG§ 106
WpHG§ 108
ZBB 2024, 265
OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 21.09.2023 – WpÜG 1/21, ZIP 2024, 1540OLG Frankfurt/M.Beschl.21.9.2023WpÜG 1/21ZIP 2024, 1540
Leitsätze des Gerichts:
1. Eine bestandskräftige Kostenlastentscheidung, die dem Grunde nach bereits mit dem Fehlerfeststellungsbescheid ergangen ist, kann in dem Verfahren der Beschwerde gegen die mit einem weiteren Bescheid erfolgte Festsetzung gesondert zu erstattender Kosten nach § 17c FinDAG nicht mehr auf Rechtmäßigkeit überprüft werden.
2. Der Zeitraum, für den nach § 17c FinDAG eine gesonderte Erstattung von Kosten bei einer gesonderten Prüfung zu erfolgen hat, beginnt mit der Mitteilung der DPR nach § 108 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG und endet mit dem Erlass eines Fehlerfeststellungsbescheids durch die BaFin.
3. Der Ansatz, der für die Prüfung durch die BaFin auf der zweiten Stufe des Enforcements angefallenen nach den Erstattungsrichtlinien des Bundesministeriums der Finanzen berechneten Personalkosten in voller Höhe widerspricht auch dann nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die Prüfung der BaFin lediglich einen bereits auf der ersten Stufe festgestellten Fehler der Bewertung einer Unternehmensbeteiligung bestätigt und keine weiteren Beanstandungen ergibt.