ZBB 2024, 263

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2024 RechtsprechungEuropäischer GerichtshofRL 93/13/EWG Art. 4 Abs. 1, 2, Art. 7 Abs. 3Gerichtliche Transparenzkontrolle von in großer Zahl verwendeten Vertragsklauseln im Rahmen von Verbandsklagen („Caixabank u. a. (Contrôle de transparence dans l’action collective)“) RL 93/13/EWGArt. 4 RL 93/13/EWGArt. 7 EuGH, Urt v. 04.07.2024 – Rs C-450/22 (Oberster Gerichtshof, Spanien), ZIP 2024, 1657EuGHUrt4.7.2024Rs C-450/22ZIP 2024, 1657Oberster Gerichtshof, Spanien

Urteilsausspruch:

1. Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3 RL 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie es einem nationalen Gericht erlauben, die Kontrolle der Transparenz einer Vertragsklausel im Rahmen einer Verbandsklage vorzunehmen, die sich gegen zahlreiche Gewerbetreibende desselben Wirtschaftssektors richtet und eine Vielzahl von Verträgen betrifft, sofern diese Verträge die gleiche Klausel oder ähnliche Klauseln enthalten.
2. Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 RL 93/13/EWG sind dahin auszulegen, dass sie es einem nationalen Gericht, das mit einer Verbandsklage befasst ist, die sich gegen zahlreiche Gewerbetreibende desselben Wirtschaftssektors richtet und eine Vielzahl von Verträgen betrifft, erlauben, die Kontrolle der Transparenz einer Vertragsklausel auf der Grundlage der Wahrnehmung eines normal informierten und angemessen aufmerksamen sowie verständigen Durchschnittsverbrauchers vorzunehmen, wenn sich diese Verträge an spezifische Verbrauchergruppen richten und die Klausel über einen sehr langen Zeitraum hinweg verwendet wurde. Hat sich jedoch während dieses Zeitraums die Gesamtwahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf diese Klausel aufgrund des Eintretens eines objektiven Ereignisses oder einer allgemein bekannten Tatsache geändert, hindert die Richtlinie 93/13 das nationale Gericht nicht daran, diese Kontrolle unter Berücksichtigung der Entwicklung der Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers vorzunehmen, wobei die zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Hypothekendarlehensvertrags bestehende Wahrnehmung maßgeblich ist.

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