ZBB 2024, 263

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2024 RechtsprechungBundesgerichtshofHGB §§ 316 ff., 322 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; BGB § 249 Abs. 1; ZPO § 256Pflicht des Anlagevermittlers zur Einsichtnahme in von einem Wirtschaftsprüfer testierte Jahresabschlüsse des kapitalsuchenden Unternehmens; Aussagekraft eines eingeschränkten Bestätigungsvermerks nach § 322 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB HGB§§ 316 ff. HGB§ 322 BGB§ 249 ZPO§ 256 BGH, Urt. v. 21.03.2024 – III ZR 72/23 (OLG Hamburg), BB 2024, 1358 = DB 2024, 1335 = ZIP 2024, 1134BGHUrt.21.3.2024III ZR 72/23BB 2024, 1358DB 2024, 1335ZIP 2024, 1134OLG Hamburg

Orientierungssätze:

1. Ein Anlagevermittler ist aus dem mit dem Anlageinteressenten bestehenden Auskunftsvertrag regelmäßig (nur) zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet ist, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind.
2. Hierfür muss er sich grundsätzlich vorab selbst über die Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und die Bonität des Kapitalsuchenden informieren. Dabei hat er das Anlagekonzept wenigstens auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit zu prüfen. Verfügt er diesbezüglich nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem anderen Teil offenlegen.
3. Ein Anlagevermittler ist der (weiteren) Plausibilitätsprüfung und sich gegebenenfalls daran anschließender Ermittlungen enthoben, wenn er aufgrund der ihm vorliegenden Informationen davon ausgehen durfte, bereits auf dieser Grundlage zuverlässig Auskunft zur Wirtschaftlichkeit und Sicherheit der in Rede stehenden Kapitalanlage geben zu können.
4. Ein Anlagevermittler ist nicht anlasslos, d. h. ohne Anhaltspunkte für Zweifel am Funktionieren des Anlagemodells, zum Abrufen und Lesen der im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten früheren Jahresabschlüsse der kapitalsuchenden Unterneh-ZBB 2024, 264men und zur Weitervermittlung ihres Inhalts an den Anlageinteressenten verpflichtet. Zudem kann er selbst entscheiden, auf welche Weise er – wenn überhaupt – Nachforschungen zur Plausibilität eines Investments anstellt, solange die von ihm genutzten Informationsquellen nur ausreichend sind.
5. Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk ist für sich genommen nicht stets als „rote Flagge“ in Bezug auf die wirtschaftliche Situation und Bonität des Unternehmens vor beziehungsweise nach dem Stichtag anzusehen.

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