RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2023
RechtsprechungOberlandesgerichteBGB § 500 Abs. 2 Satz 2, § 502 Abs. 1, 2 Nr. 2; EGBGB Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3; PfandBG § 20; RL 2008/48/EG Art. 10 Abs. 2 Buchst. rFehlerhafte Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung
BGB§ 500
BGB§ 502
EGBGBArt. 247 § 7
PfandBG§ 20
RL 2008/48/EGArt. 10
OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2023 – 4 U 134/21 (LG Saarbrücken), ZIP 2023, 1174OLG SaarbrückenUrt.26.1.20234 U 134/21ZIP 2023, 1174LG Saarbrücken
Leitsätze des Gerichts:
1. Die in einem Immobiliardarlehensvertrag mit fester Zinsbindung enthaltene Angabe zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung ist dann fehlerhaft i. S. d. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB und steht einem Anspruch der Bank auf Zahlung einer solchen bei vorzeitiger Ablösung des Darlehens entgegen, wenn darin auf die Wiederanlage in „kongruenten Kapitalmarkttiteln öffentlicher Schuldner“ abgestellt wird.
2. Es genügt ferner nicht den Anforderungen des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn bei der Angabe über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auf die „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“ abgestellt wird.
3. Gleiches gilt, wenn sich den Angaben des Kreditinstituts nicht entnehmen lässt, dass die berechtigte Zinserwartung und damit der Zinsschaden auch durch vereinbarte Sondertilgungsrechte beeinflusst werden.