RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2023
RechtsprechungBundesgerichtshof
ZPO § 429 Satz 1 Halbs. 1, § 432 Abs. 1, 3; StPO § 474 Abs. 1, § 479 Abs. 4Beiziehung von Strafakten im Zivilprozess bei geltend gemachter Erstattung unberechtigt abgehobener Geldbeträge
ZPO§ 429
ZPO§ 432
StPO§ 474
StPO§ 479
BGH, Urt. v. 16.03.2023 – III ZR 104/21 (OLG Nürnberg), WM 2023, 869 = ZIP 2023, 987BGHUrt.16.3.2023III ZR 104/21WM 2023, 869ZIP 2023, 987OLG Nürnberg
Amtliche Leitsätze:
1. Gemäß § 432 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 474 Abs. 1, § 479 Abs. 4 Satz 2 und 3 StPO steht einer Partei grundsätzlich die Möglichkeit zur Verfügung, in einem anhängigen Zivilprozess (Teile von) Ermittlungs- beziehungsweise Strafakten beiziehen zu lassen.
2. Nach § 474 Abs. 1 StPO ist den Gerichten grundsätzlich Akteneinsicht zu gewähren.
3. Grundrechten der anderen Partei oder Dritter, insbesondere deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass das Gericht nach Erhalt der angeforderten Akte unter Berücksichtigung von deren schutzwürdigen Interessen abwägt und so prüft, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Informationen aus ihr im Zivilverfahren verwertet werden können; der Zugang zu den Informationen aus der beigezogenen Akte ist gegebenenfalls angemessen zu beschränken.
4. Maßgeblich für die Vorlagepflicht Dritter gem. § 429 Satz 1 Halbs. 1, § 432 Abs. 3 ZPO ist, ob die beweisführungsbelastete Partei im Verhältnis zu ihnen einen Vorlegungsanspruch hat. Ob die Gegenpartei in Ermangelung der Voraussetzungen der §§ 422 f. ZPO nicht zur Vorlage einer Urkunde verpflichtet ist, ist demgegenüber in Bezug auf Dritte nicht von Bedeutung.