ZBB 2023, 231

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2023 RechtsprechungEuropäischer GerichtshofRL 93/13 EWG Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2, 5Vereinbarkeit von Klauseln über eine Bereitstellungsprovision mit der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln RL 93/13 EWGArt. 3 RL 93/13 EWGArt. 4 EuGH, Urt. v. 16.03.2023 – Rs C-565/21 (Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien)), WM 2023, 965EuGHUrt.16.3.2023Rs C-565/21WM 2023, 965Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien)

Urteilsausspruch:

1. Art. 4 Abs. 2 RL 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, die in Anbetracht einer nationalen Regelung, nach der mit der Bereitstellungsprovision die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prüfung, Gewährung oder Bearbeitung des Hypothekendarlehens oder -kredits oder andere ähnliche Dienstleistungen vergütet werden, davon ausgeht, dass die Klausel, die eine solche Provision vorsieht, zum „Hauptgegenstand des Vertrags“ im Sinne dieser Bestimmung“ gehört, weil diese Provision einen Hauptteil des Preises bildet.
2. Art. 5 RL 93/13 ist dahin auszulegen, dass das zuständige Gericht bei der Beurteilung der Klarheit und Verständlichkeit einer Vertragsklausel, die die Zahlung einer Bereitstellungsprovision durch den Darlehensnehmer vorsieht, anhand aller einschlägigen Tatsachen überprüfen muss, dass dieser in die Lage versetzt wurde, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen einzuschätzen, die Art der Dienstleistungen, die als Gegenleistung für ein in der Klausel vorgesehenes Entgelt erbracht werden, zu verstehen und zu überprüfen, dass sich die verschiedenen, im Vertrag vorgesehenen Entgelte oder damit vergüteten Dienstleistungen nicht überschneiden.
3. Art. 3 Abs. 1 RL 93/13 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung, die davon ausgeht, dass eine Vertragsklausel, die im Einklang mit der einschlägigen nationalen Regelung die Zahlung einer Bereitstellungsprovision durch den Darlehensnehmer vorsieht, mit der die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prüfung, Erstellung und individuellen Bearbeitung eines Hypothekendarlehens- oder Hypothekenkreditantrags vergütet werden sollen, gegebenenfalls kein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, dann nicht entgegensteht, wenn die Frage, ob ein solches Missverhältnis vorliegt, Gegenstand einer wirksamen Kontrolle durch das zuständige Gericht anhand der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Kriterien ist.

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