RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2023
RechtsprechungEuropäischer GerichtshofRL 93/13/EWG Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Avalkreditvertrages mit Stopp-Loss-Order-Vereinbarung („Bank M.“)
RL 93/13/EWGArt. 6
RL 93/13/EWGArt. 7
ZBB 2023, 231
EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Collins v. 16.02.2023 – Rs C-520/21 (Rayongericht Warschau), ZIP 2023, 462EuGHSchlussanträge des Generalanwalts Collins16.2.2023Rs C-520/21ZIP 2023, 462Rayongericht Warschau
Schlussanträge:
1. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 RL 93/13/EWG sind dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts nicht entgegenstehen, nach der dann, wenn ein zwischen einem Verbraucher und einer Bank geschlossener Darlehensvertrag wegen darin enthaltener missbräuchlicher Klauseln als von Anfang an nichtig befunden wird, dem Verbraucher neben der Erstattung der aufgrund dieses Vertrags gezahlten Beträge und ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Erstattung zu zahlender Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zusätzliche, sich aus dieser Feststellung ergebende Ansprüche gegen die Bank zustehen können.
Es ist Sache des nationalen Gerichts, nach Maßgabe des nationalen Rechts zu bestimmen, ob Verbraucher zur Geltendmachung derartiger Ansprüche berechtigt sind, und ggf. über deren Begründetheit zu entscheiden.
2. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der RL 93/13 sind dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts entgegenstehen, nach der dann, wenn ein zwischen einem Verbraucher und einer Bank geschlossener Darlehensvertrag wegen darin enthaltener missbräuchlicher Klauseln als von Anfang an nichtig befunden wird, der Bank neben der Erstattung der aufgrund dieses Vertrags gezahlten Beträge und ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Erstattung zu zahlender Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zusätzliche, sich aus dieser Feststellung ergebende Ansprüche gegen den Verbraucher zustehen können.