ZBB 2022, 256

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2022 RechtsprechungOberlandesgerichteZPO §§ 139, 916 ff.; BGB §§ 166, 249 ff., 826Aktienkäufe in Unkenntnis verschwiegener Machenschaften („Wirecard“) ZPO§ 139 ZPO§§ 916 ff. BGB§ 166 BGB§§ 249 ff. BGB§ 826 OLG München, Beschl. v. 16.11.2021 – 8 W 1541/21 (LG München I), WM 2021, 2435 = NZG 2022, 239 = WuB 2022, 117 = AG 2022, 292OLG MünchenBeschl.16.11.20218 W 1541/21WM 2021, 2435NZG 2022, 239WuB 2022, 117AG 2022, 292LG München I

Leitsätze des Gerichts:

1. Zu den Schlüssigkeitsvoraussetzungen für die Höhe des Anspruchs bei einer Saldoklage über zahlreiche Kauf- und Verkaufsvorgänge gehört eine tatsächlich und rechnerisch nachvollziehbare Darstellung, aus der sich die einzelnen Käufe und -verkäufe sowie der Saldo – auch hinsichtlich der gehaltenen Wertpapiere – ergeben. Denn soweit der Antragsteller diese Wertpapiere noch halten sollte, käme wohl allenfalls eine Zug-um-Zug-Anordnung in Betracht.
2. Jedenfalls beim Kauf von Aktien spricht grundsätzlich ein sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebender Erfahrungssatz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Anleger die Aktien in Kenntnis der verschwiegenen Machenschaften nicht gekauft hätten (vgl. dazu Urteil des Senats v. 11. 11. 2021 – 8 U 5670/21, WM 2021, 344). Bei Investments mit rein spekulativem Charakter kann die entsprechende Vermutung jedoch eingeschränkt oder aufgehoben sein. Deshalb wäre in solchen Fällen neben einer näheren schriftsätzlichen Erläuterung der streitgegenständlichen Geschäfte wohl auch im Arrestverfahren eine konkrete Darlegung und Glaubhaftmachung der Kausalität erforderlich.
3. Wenn in einem Parallelverfahren vor einem anderen Senat mit denselben Antragstellervertretern bereits Bedenken gegen die Art der Schadensdarstellung erhoben wurden, ist ein erneuter Hinweis gem. § 139 ZPO nicht mehr erforderlich. Denn die entsprechende Kenntnis seiner Prozessbevollmächtigten als Wissensvertreter muss sich der hiesige Antragsteller gem. § 166 BGB zurechnen lassen.

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