ZBB 2021, 279

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2021 RechtsprechungBundesgerichtshofKapMuG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 20; VerkProspG § 8f Abs. 1, § 13 Abs. 1 (Fassung bis z. 31. 5. 2012)Prospektfehler bei sich widersprechenden Angaben zum Stand erteilter behördlicher Genehmigungen KapMuG§ 2 KapMuG§ 20 VerkProspG§ 8f VerkProspG a.F.§ 13 BGH, Beschl. v. 06.10.2020 – XI ZB 28/19 (OLG München), AG 2021, 154 = MDR 2021, 256 = WM 2020, 2411BGHBeschl.6.10.2020XI ZB 28/19AG 2021, 154MDR 2021, 256WM 2020, 2411OLG München

Amtliche Leitsätze:

1. Ergibt sich aus den Darstellungen in einem Verkaufsprospekt nach § 8f Abs. 1 VerkProspG in der bis zum 31. 5. 2012 geltenden Fassung (a. F.) eine höhere Anzahl vermieteter als bereits errichteter Kfz-Stellplätze und enthält der Prospekt sich widersprechende Angaben zum Stand der erteilten behördlichen Genehmigungen, ZBB 2021, 280ist der damit verbundene Prospektfehler für einen Anlagevermittler auf-grund der von ihm geschuldeten Plausibilitätsüberprüfung und für eine beratende Bank aufgrund der von ihr geschuldeten Überprüfung der Anlage mit banküblichem kritischen Sachverstand erkennbar. Der Stand der erteilten behördlichen Genehmigungen ist im Hinblick auf das Anlageziel des Fonds, durch eine langfristige Vermietung der Fondsimmobilie Erträge zu generieren, ein für den Anlageentschluss der Anleger wesentlicher Gesichtspunkt.
2. Das Feststellungsbegehren, bestimmte Informationen aus Rechenschafts- und Zwischenberichten sowie aus sonstigen an die Anleger adressierten Schreiben seien „inhaltlich geeignet“, den Beginn der Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen zu begründen, ist nicht verallgemeinerungsfähig und damit im Kapitalanleger-Musterverfahren als unzulässig zurückzuweisen (Fortführung der Senatsbeschl. v. 10. 6. 2008 – XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88, Rz. 15 und v. 21. 10. 2014 – XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1, Rn. 138).

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