ZBB 2020, 258

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2020 RechtsprechungOberlandesgerichteKWG §§ 7, 26 Abs. 1 Satz 3, § 56 Abs. 2 Nr. 11 lit. b; HGB § 340k Abs. 1 Satz 2; OWiG § 20; AnzV § 1 Abs. 1Tatmehrheit bei verspäteter Einreichung des Prüfungsberichts über den Jahresabschluss sowohl bei BaFin als auch bei Bundesbank KWG§ 7 KWG§ 26 KWG§ 56 HGB§ 340k OWiG§ 20 AnzV§ 1 OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 30.04.2020 – 2 Ss-OWi 85/19 (AG Frankfurt/M.), ZIP 2020, 1408OLG Frankfurt/M.Beschl.30.4.20202 Ss-OWi 85/19ZIP 2020, 1408AG Frankfurt/M.

Leitsätze des Gerichts:

1. Die verspätete Einreichung eines Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses bei der BaFin und bei der Deutschen Bundesbank gem. § 26 Abs. 1 Satz 3 KWG stellt zwei in Tatmehrheit (§ 20 OWiG) zueinander stehende Verstöße dar, die jeweils gem. § 56 Abs. 2 Nr. 11 lit. b KWG als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt sind.
2. Bereits aus dem Wortlaut von § 26 Abs. 1 Satz 3 KWG folgt, dass der Abschlussprüfer den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung sowohl bei der BaFin als auch bei der Deutschen Bundesbank einzureichen hat. Auch aus § 1 Abs. 1 AnzV folgt eine entsprechende Einreichungspflicht des Abschlussprüfers bei beiden Adressaten.
3. § 7 KWG sieht vor, dass die Deutsche Bundesbank und die BaFin im Rahmen der laufenden Überwachung der Institute zusammenarbeiten. Hierbei ist die Deutsche Bundesbank gem. Satz 2 der Vorschrift für die laufende Überwachung zuständig, was auch die Auswertung der von den Instituten eingereichten Prüfungsberichte nach § 26 KWG umfasst. Der Bundesanstalt sind hingegen gem. § 7 Abs. 2 Satz 5 KWG die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen vorbehalten, was ebenfalls zwingend die Kenntnis der Prüfungsberichte voraussetzt. Somit folgt auch aus dem Sinn und Zweck der deutschen Finanzdienstleistungsaufsicht, nämlich der Gewährleistung eines funktionsfähigen, stabilen und integren deutschen Finanzsystems sowie der Sicherstellung des Vertrauens der Bankkunden und Anleger in dieses Finanzsystem, dass eine hinreichende Überwachung, Kontrolle und ggf. Sanktionierung der Institute im Rahmen der Solvenzaufsicht nur dann gewährleistet ist, wenn sowohl die Deutsche Bundesbank als auch die BaFin den jeweiligen Prüfungsbericht über den Jahresabschluss fristgemäß erhalten.
4 § 26 Abs. 1 Satz 3 KWG legt dem Abschlussprüfer somit zwei eigenständige Pflichten, nämlich die Einreichung eines Prüfungsberichts sowohl bei der Deutschen Bundesbank als auch bei der BaFin, auf. Insofern ist ohne Relevanz, dass es sich hierbei um den inhaltlich identischen Bericht handelt. Kommt der Abschlussprüfer diesen beiden Pflichten nicht nach, begeht er mithin auch zwei eigenständige Verstöße gegen § 26 Abs. 1 Satz 3 KWG, die in Tatmehrheit gem. § 20 OWiG zueinander stehen, weshalb in diesem Fall auch zwei Geldbußen verwirkt sind. Eine natürliche Handlungseinheit liegt deshalb nicht vor.

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