RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2020
RechtsprechungOberlandesgerichteZPO §§ 29, 36 Abs. 1 Nr. 6, § 281 Abs. 2 Satz 4; GVG § 72a Satz 1 Nr. 1Gesetzliche Sonderzuständigkeit für Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften für Ansprüche aus Finanzierungsleasingvertrag
ZPO§ 29
ZPO§ 36
ZPO§ 281
GVG § 72a
KG, Beschl. v. 17.03.2020 – 2 AR 5/20 (rechtskräftig; LG Berlin), NJW-RR 2020, 696KGBeschl.17.3.20202 AR 5/20rechtskräftigNJW-RR 2020, 696LG Berlin
Leitsätze des Gerichts:
1. Bei einer negativen Feststellungsklage, die das Nichtbestehen eines Vertrags oder einer vertraglichen Verpflichtung zum Gegenstand hat, ist Leistungsort i. S. v. § 29 ZPO der Ort, an dem der Kläger im Falle des Bestehens des Vertrags seine Leistung zu erbringen hätte. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich die Verpflichtung, deren Nichtbestehen festgestellt werden soll.
2. Ein Verweisungsbeschluss, der nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen worden ist, entfaltet keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO.
3. Für Ansprüche aus einem Finanzierungsleasingvertrag ist eine gesetzliche Sonderzuständigkeit für Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften gem. § 72a Satz 1 Nr. 1 GVG begründet.