RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2019
RechtsprechungBundesgerichtshofUWG §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Alt. 2 Nr. 7; UKlaG § 2Zur Täuschung des Verbrauchers durch Meinungsäußerung über die Rechtslage („Prämiensparverträge“)
UWG§ 3
UWG§ 5
UKlaG§ 2
BGH, Urt. v. 25.04.2019 – I ZR 93/17 (OLG Naumburg), ZIP 2019, 1137 = DB 2019, 1323 = ECLI:DE:BGH:2019:250419UIZR93.17.0 = MDR 2019, 752 = WM 2019, 960BGHUrt.25.4.2019I ZR 93/17ZIP 2019, 1137DB 2019, 1323ECLI:DE:BGH:2019:250419UIZR93.17.0MDR 2019, 752WM 2019, 960OLG Naumburg
Amtliche Leitsätze:
1. Zur Täuschung geeignete Angaben i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 UWG sind nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Meinungsäußerungen.
2. Für die Frage, ob Aussagen über die Rechtslage von § 5 Abs. 1 UWG erfasst werden, ist entscheidend, wie der Verbraucher die Äußerung des Unternehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Weise der Äußerung auffasst.
3. Ist für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handelt, fehlt dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung erforderliche Eignung zur Täuschung.
4. Dagegen erfasst § 5 Abs. 1 UWG Äußerungen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht. Ebenso ist eine objektiv falsche rechtliche Auskunft eines Unternehmers, die er auf eine ausdrückliche Nachfrage des Verbrauchers erteilt, zur Irreführung und Beeinflussung des Verbrauchers geeignet.
5. Bei den Bestimmungen der §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Alt. 2 Nr. 7 UWG handelt es sich um Verbraucherschutzgesetze i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.