RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2019
RechtsprechungBundesgerichtshofBGB § 816 Abs. 2Zur Einordnung einer Bank als Leistungsempfängerin der Kaufpreiszahlung für weiterveräußerte Photovoltaikanlage bei maßgeblicher Einbeziehung in Kaufabwicklung
BGB§ 816
BGH, Urt. v. 20.03.2019 – VIII ZR 88/18 (OLG Oldenburg), ZIP 2019, 856 = WM 2019, 777 = ECLI:DE:BGH:2019:200319UVIIIZR88.18.0BGHUrt.20.3.2019VIII ZR 88/18ZIP 2019, 856WM 2019, 777ECLI:DE:BGH:2019:200319UVIIIZR88.18.0OLG Oldenburg
Amtliche Leitsätze:
1. Wird eine unter verlängertem Eigentumsvorbehalt verkaufte Photovoltaikanlage vom Eigentumsvorbehaltskäufer weiterveräußert und die hieraus diesem zustehende Kaufpreisforderung (ein zweites Mal) an seine kreditgebende Bank abgetreten, liegt in der Kaufpreiszahlung des Zweiterwerbers bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers eine Leistung an die Bank, wenn diese die Bewilligung eines für die Durchführung des Kaufvertrags erforderlichen Rangrücktritts mit einem ihr zustehenden Grundpfandrecht von der Zahlung auf ein bankeigenes Konto (CpD) abhängig macht.
2. In einem solchen Fall kann sich die Bank nicht darauf berufen, bloße Zahlstelle gewesen zu sein.