RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2017
RechtsprechungBundesgerichtshof
StGB §§ 13, 263Täuschung von Anlegern durch Unterlassung der Aufklärung über Veränderung vermögensrelevanter Umstände, deren Fortbestehen Grundlage weiterer Vermögensverfügungen der Getäuschten ist, durch Ingerenz
StGB§ 13
StGB§ 263
BGH, Beschl. v. 08.03.2017 – 1 StR 466/16 (LG Würzburg), ZIP 2017, 1164 = ECLI:DE:BGH:2017:080317B1STR466.16.1 = WM 2017, 1047 +BGHBeschl.8.3.20171 StR 466/16ZIP 2017, 1164ECLI:DE:BGH:2017:080317B1STR466.16.1WM 2017, 1047LG Würzburg
Amtlicher Leitsatz:
Vorangegangenes gefährliches Tun (Ingerenz) kann eine Aufklärungspflicht nicht nur bei Vorverhalten mit objektivem Täuschungscharakter begründen. Werden durch das Vorverhalten diejenigen vermögensrelevanten Umstände verändert, deren Fortbestehen Grundlage weiterer Vermögensverfügungen des Getäuschten ist, kann dies ebenfalls eine Aufklärungspflicht begründen, die bei Nichterfüllung zu einer Täuschung durch Unterlassen führt.