ZBB 2017, 245
Leitsatz der Redaktion:
Die Einstufung eines Unternehmens als bedeutend mit der Folge der Beaufsichtigung durch die EZB ist dann unangemessen i. S. d. Art. 70 Abs. 1 SSM-Rahmen-VO, wenn spezifische, tatsächlichliche Umstände vorliegen, die dazu führen, dass eine direkte Beaufsichtigung durch die nationalen Behörden besser geeignet ist, die Ziele und Grundsätze der SSM-VO und insbesondere das Erfordernis der Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards zu erreichen; dies hat das beaufsichtigte Kreditinstitut nachzuweisen.
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