RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2015
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
BGB §§ 777, 158 Abs. 2, §§ 162, 163; InsO §§ 143, 144Keine Inanspruchnahme einer „qualifizierten“ Zeitbürgschaft bei Wiederaufleben der Forderung aufgrund Insolvenzanfechtung nach Ablauf der Ausschlussfrist
BGB§ 777
BGB§ 158
BGB§ 162
BGB§ 163
InsO§ 143
InsO§ 144
OLG Bamberg, Beschl. v. 12.05.2015 – 4 U 205/14 (LG Würzburg), ZIP 2015, 1217OLG BambergBeschl.12.5.20154 U 205/14ZIP 2015, 1217LG Würzburg
Leitsätze des Gerichts:
1. Die im Rahmen einer sog. qualifizierten Zeitbürgschaft bestimmte Ausschlussfrist für die Anzeige der Inanspruchnahme der Bürgschaft ist auch dann einzuhalten, wenn der Bürgschaftsgläubiger verpflichtet ist, vor der Inanspruchnahme der Bürgschaft seine besicherten Ansprüche mit den vom Hauptschuldner gestellten „Barkautionen zu verrechnen“.
2. Wenn der Endtermin für die haftungsauslösende Gläubigeranzeige versäumt wurde, ist auch das (rückwirkende) Wiederaufleben der anfechtbar getilgten Verbindlichkeiten des Hauptschuldners nach erfolgreicher Insolvenzanfechtung (§ 144 Abs. 1 InsO) nicht geeignet, die (infolge des Fristablaufs erloschene) Bürgenverpflichtung erneut entstehen zu lassen.
3. Zu der bei einer solchen Zeitbürgschaft bestehenden Möglichkeit für den Bürgschaftsgläubiger, dem Risiko einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung (mit den Rechtswirkungen des § 144 Abs. 1 InsO) durch eine „konditionierte“ Inanspruchnahme der Bürgschaft innerhalb der hierfür bestimmten Ausschlussfrist vorzubeugen.