RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2015
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
BGB § 280 Abs. 1; InvG a. F. § 81 = KAGB § 257Zur Aufklärungspflicht der beratenden Bank über eine mögliche Aussetzung der Anteilsrücknahme bei offenen Immobilienfonds
BGB§ 280
InvG a.F.§ 81
InvG a.F.§ 257
OLG Dresden, Urt. v. 05.03.2015 – 8 U 1242/14 (nicht rechtskräftig; LG Zwickau), ZIP 2015, 1114 = WM 2015, 963OLG DresdenUrt.5.3.20158 U 1242/14nicht rechtskräftigZIP 2015, 1114WM 2015, 963LG Zwickau
Leitsätze der Redaktion:
1. Im Jahr 2009 stellte die von einem Bankberater gegenüber dem Anleger geäußerte Einschätzung, die Schließung des ausgewählten offenen Immobilienfonds sei möglich, aber unwahrscheinlich, keine Pflichtverletzung dar (im Anschluss an BGH ZIP 2014, 1324).
2. Eine weiter gehende Belehrung über die Möglichkeit einer dauerhaften Schließung des Fonds war jedenfalls bei Kenntnis des Anlegers von einer vorübergehenden Schließung des Fonds im Vorjahr nicht erforderlich.
3. Bei Immobilienfonds ist, anders als bei anderen Anlageformen, grundsätzlich kein Hinweis auf ein Totalverlustrisiko erforderlich.