RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2015
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2; AGB-SpK Nr. 26 Abs. 1Unwirksamkeit der Kündigungsklausel in Nr. 26 Abs. 1 AGB-SpK
BGB§ 307
BGH, Urt. v. 05.05.2015 – XI ZR 214/14 (OLG Nürnberg), ZIP 2015, 1380 +BGHUrt.5.5.2015XI ZR 214/14ZIP 2015, 1380OLG Nürnberg
Amtlicher Leitsatz:
Die Bestimmung in Nr. 26 Abs. 1 AGB-SpK in der Fassung vom 1. 11. 2009
„Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.
Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.“
ist intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB gegenüber Verbrauchern unwirksam, soweit sie das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung betrifft.