ZBB 2013, 271

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2013 Rechtsprechung I. Europäischer Gerichtshof RL 2004/39/EG Art. 4 Abs. 1 Nr. 4, Art. 19 Abs. 4, 5, 9Zu den Auswirkungen der MiFID auf das nationale Vertragsrecht RL 2004/39/EGArt. 4 RL 2004/39/EGArt. 19 EuGH, Urt. v. 30.05.2013 – Rs C-604/11 (Juzgado de Primera Instancia no. 12 de Madrid (Spanien)), ZIP 2013, 1417EuGHUrt.30.5.2013Rs C-604/11ZIP 2013, 1417Juzgado de Primera Instancia no. 12 de Madrid (Spanien)

Urteilsausspruch (Verfahrenssprache: Spanisch):

1. Art. 19 Abs. 9 RL 2004/39/EG ist dahin auszulegen, dass zum einen eine Wertpapierdienstleistung nur dann als Teil eines Finanzprodukts angeboten wird, wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Kunden angeboten wird, integraler Bestandteil dieses Produkts ist, und zum anderen die Bestimmungen des Unionsrechts und die gemeinsamen europäischen Normen, auf die diese Vorschrift Bezug nimmt, eine Bewertung des Risikos für den Kunden erlauben und/oder Informationspflichten enthalten müssen, die auch die Wertpapierdienstleistung, die integraler Bestandteil des fraglichen Finanzprodukts ist, umfassen, damit diese Dienstleistung nicht mehr den in Art. 19 RL 2004/39/EG vorgesehenen Verpflichtungen unterliegt.
2. Art. 4 Abs. 1 Nr. 4 RL 2004/39/EG ist dahin auszulegen, dass es als Anlageberatung im Sinne der Begriffsbestimmung in dieser Vorschrift anzusehen ist, wenn einem Kunden ein Swap zur Deckung des Risikos von Zinsschwankungen eines Finanzprodukts, das dieser Kunde gezeichnet hat, angeboten wird, sofern die Empfehlung, die sich auf die Unterzeichnung eines solchen Swaps bezieht, an diesen Kunden in seiner Eigenschaft als Anleger gerichtet ist, als für ihn geeignet dargestellt wird oder auf eine Prüfung seiner Verhältnisse gestützt ist und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit gegeben wird.
3. Es kommt der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten zu, festzulegen, welche vertraglichen Folgen es haben muss, wenn eine Wertpapierfirma, die eine Wertpapierdienstleistung anbietet, die in Art. 19 Abs. 4 und 5 RL 2004/39/EG in Bezug auf die Bewertung vorgesehenen Anforderungen nicht erfüllt, wobei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden müssen.

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