RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2012
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
BGB § 675; HGB § 128; BRAO §§ 51a, 59a; PartGG § 8 Abs. 2Persönliche Haftung auch der Nichtanwälte einer gemischten Sozietät bei Regress wegen anwaltlicher Beratungspflichtverletzung
BGB§ 675
HGB§ 128
BRAO§ 51a
BRAO§ 59a
PartGG§ 8
BGH, Urt. v. 10.05.2012 – IX ZR 125/10 (OLG Düsseldorf), ZIP 2012, 1413 = WM 2012, 1351BGHUrt.10.5.2012IX ZR 125/10ZIP 2012, 1413WM 2012, 1351OLG Düsseldorf
Leitsätze:
1. Eine Rechtsanwaltssozietät ist auch dann verpflichtet, über die Erfolgsaussichten eines von der Mandantin beabsichtigten Rechtsstreits zu belehren, wenn das Mandat von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erteilt worden ist, deren Geschäftsführer und Gesellschafter selbst Rechtsanwälte und Mitglieder der beauftragten Sozietät sind. Auch in diesem Fall kann vermutet werden, die Mandantin hätte sich bei pflichtgemäßer Belehrung beratungsgerecht verhalten und wäre dem anwaltlichen Rat gefolgt. (Amtlicher Leitsatz)
2. Wird ein Anwaltsvertrag mit einer Sozietät geschlossen, der neben Rechtsanwälten auch Steuerberater angehören, so haften für einen Regressanspruch wegen Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten auch diejenigen Sozien persönlich, die selbst nicht Rechtsanwälte sind. (Amtlicher Leitsatz)
3. § 8 Abs. 2 PartGG kann auf Sozietäten in der Rechtsform der GbR nicht übertragen werden. (Leitsatz der ZIP-Redaktion)