RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2012
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
ZPO §§ 4, 97, 516, 543, 554, 565; GKG § 43Zur Beschränkung der Revisionszulassung auf beklagte Bank durch Berufungsgericht
ZPO§ 4
ZPO§ 97
ZPO§ 516
ZPO§ 543
ZPO§ 554
ZPO§ 565
GKG§ 43
BGH, Beschl. v. 08.05.2012 – XI ZR 261/10 (OLG Frankfurt/M.), MDR 2012, 865 = WM 2012, 1211BGHBeschl.8.5.2012XI ZR 261/10MDR 2012, 865WM 2012, 1211OLG Frankfurt/M.
Amtliche Leitsätze:
1. Zur auf die beklagte Bank beschränkten Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht.
2. Eine unzulässige Revision ist regelmäßig in eine Anschlussrevision umzudeuten, diese wird aber bei Revisionsrücknahme wirkungslos.
3. Dem Revisionskläger sind grundsätzlich auch die Kosten einer Anschlussrevision aufzuerlegen, wenn diese nach § 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung durch Rücknahme der Revision verliert. Das gilt auch im Falle der Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine Anschlussrevision.
4. Entgangener Gewinn, der als gleich bleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht.