RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2012
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
BGB § 252 Satz 2, § 280 Abs. 1; ZPO §§ 286, 287, 445Kausalitätsvermutung bei Verletzung einer Aufklärungspflicht auch bei mehreren Handlungsalternativen des Anlegers (Aufgabe der Rspr.)
BGB§ 252
BGB§ 280
ZPO§ 286
ZPO§ 287
ZPO§ 445
BGH, Urt. v. 08.05.2012 – XI ZR 262/10 (OLG Frankfurt/M.), ZIP 2012, 1335 = WM 2012, 1337BGHUrt.8.5.2012XI ZR 262/10ZIP 2012, 1335WM 2012, 1337OLG Frankfurt/M.
Amtliche Leitsätze:
1. Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte (Bestätigung von Senatsurt. v. 16. 11. 1993 – XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 159 f. = ZIP 1994, 116).
2. Diese Beweislastumkehr greift bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein. Es kommt bei Kapitalanlagefällen nicht darauf an, ob ein Kapitalanleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Das Abstellen auf das Fehlen eines Entscheidungskonflikts ist mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr nicht zu vereinbaren (Aufgabe von Senat BGHZ 124, 151, 161 = ZIP 1994, 116).
3. Zur Pflicht des Tatgerichts, den von der Beklagten benannten Kläger als Partei zu der Behauptung zu vernehmen, der Kläger hätte die Anlage auch bei Kenntnis von Rückvergütungen erworben.
4. Zur Würdigung von Hilfstatsachen, die den Schluss darauf zulassen, der Anleger hätte die empfohlene Kapitalanlage auch bei Kenntnis von Rückvergütungen erworben.
5. Zur Schätzung des entgangenen Gewinns, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einem anderen Anlagegeschäft erzielt worden wäre.