RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2012
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
BGB § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 2Zur Haftung wegen Nichteintritt einer im Prospekt prognostizierten Entwicklung
BGB§ 280
BGB§ 311
ZPO§ 256
BGH, Urt. v. 23.04.2012 – II ZR 75/10 (KG), ZIP 2012, 1342 = NZG 2012, 789 = WM 2012, 1293BGHUrt.23.4.2012II ZR 75/10ZIP 2012, 1342NZG 2012, 789WM 2012, 1293KG
Amtliche Leitsätze:
1. Tritt eine im Prospekt prognostizierte Entwicklung nicht ein (hier: Höhe der Nettodurchschnittsverzinsung), liegt darin nur dann ein haftungsbegründender Prospektfehler, wenn die Prognose nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und – aus ex-ante-Sicht – nicht vertretbar ist. Der Anspruchsteller genügt seiner Darlegungslast nicht, wenn er lediglich vorträgt, dass die Prognose sich nicht erfüllt hat.
2. Vom Schaden des Klägers im Wege der Vorteilsanrechnung abzuziehende Positionen (hier: erhaltene Ausschüttungen) können durch Zwischenfeststellungswiderklage nach § 256 Abs. 2 ZPO nur insoweit geltend gemacht werden, als sie nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstanden sind. Die vor Schluss der mündlichen Verhandlung erlangten Vorteile sind Elemente des einheitlich zu behandelnden Schadensersatzanspruchs des Klägers, über deren Bestehen und Nichtbestehen mit der Klage entschieden wird.