ZBB 2012, 293

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2012 Rechtsprechung Entscheidung im Wortlaut WpHG §§ 13, 15; RL 2003/6/EG Art. 1, 6; RL 2003/124/EG Art. 1, 2, 3Ad-hoc-Mitteilung auch über Zwischenschritte eines kursrelevanten Vorgangs als Insider-Information („Geltl/Daimler AG“) WpHG§ 13 WpHG§ 15 RL 2003/6/EGArt. 1 RL 2003/6/EGArt. 6 RL 2003/124/EGArt. 1 RL 2003/124/EGArt. 2 RL 2003/124/EGArt. 3 EuGH, Urt. v. 28.06.2012 – Rs C–19/11 (BGH; EuGH GA ZIP 2011, 72 = ZIP 2012, 615)EuGHUrt.28.6.2012Rs C–19/11BGH; EuGH GAZIP 2011, 72ZIP 2012, 615

Urteilsausspruch (Verfahrenssprache: Deutsch):

1.  Art. 1 Nr. 1 RL 2003/6/EG über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) und Art. 1 Abs. 1 RL 2003/124/EG sind dahin auszulegen, dass bei einem zeitlich gestreckten Vorgang, bei dem ein bestimmter Umstand verwirklicht oder ein bestimmtes Ereignis herbeigeführt werden soll, nicht nur dieser Umstand oder dieses Ereignis präzise Informationen im Sinne der genannten Bestimmungen sein können, sondern auch die mit der Verwirklichung des Umstands oder Ereignisses verknüpften Zwischenschritte dieses Vorgangs.
2.  Art. 1 Abs. 1 RL 2003/124 ist dahin auszulegen, dass die Wendung „eine Reihe von Umständen …, … bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren werden, oder ein Ereignis, das … mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten wird“, auf künftige Umstände oder Ereignisse abzielt, bei denen eine umfassende Würdigung der bereits verfügbaren Anhaltspunkte ergibt, dass tatsächlich erwartet werden kann, dass sie in Zukunft existieren oder eintreten werden. Dagegen ist diese Wendung nicht dahin auszulegen, dass das Ausmaß der Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf den Kurs der betreffenden Finanzinstrumente berücksichtigt werden muss.

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