RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2011
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB §§ 738, 319 Abs. 1 Satz 2Zur Zahlungsklage des ausgeschiedenen GbR-Gesellschafters auf seine Abfindung
BGB§ 738
BGB§ 319
BGH, Urt. v. 07.06.2011 – II ZR 186/08 (OLG Celle), ZIP 2011, 1358BGHUrt.7.6.2011II ZR 186/08ZIP 2011, 1358OLG Celle
Amtlicher Leitsatz:
Unterlässt die nach dem Gesellschaftsvertrag hierzu verpflichtete Gesellschaft bürgerlichen Rechts über einen außerhalb objektiv angemessener Zeit liegenden Zeitraum (hier: fast zwei Jahre) die Benennung eines Schiedsgutachters und die Einholung des Gutachtens über die zwischen ihr und dem ausgeschiedenen Gesellschafter streitige Höhe des Abfindungsguthabens, kann der Ausgeschiedene auf Zahlung des ihm seiner Ansicht nach zustehenden Abfindungsguthabens klagen. Das angerufene Gericht hat die Bestimmung der Leistung – falls erforderlich mit sachverständiger Hilfe – durch Urteil zu treffen; eine Abweisung der Klage als zurzeit unbegründet ist nicht (mehr) zulässig.