RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2011
Rechtsprechung
I. Europäischer Gerichtshof
EuGVVO Art. 5 Nr. 1bZum Erfüllungsortsgerichtsstand beim Versendungskauf („Electrosteel“)
EuGVVOArt. 5
EuGH, Urt. v. 09.06.2011 – Rs C–87/10 (Tribunale ordinario di Vicenza (Italien)), ZIP 2011, 1282 = EWiR 2011, 497 (Mankowski)EuGHUrt.9.6.2011Rs C–87/10ZIP 2011, 1282EWiR 2011, 497 (Mankowski)Tribunale ordinario di Vicenza (Italien)
Urteilsausspruch (Verfahrenssprache: Italienisch):
1. Art. 5 Nr. 1b erster Gedankenstrich EuGVVO ist dahin auszulegen, dass bei Versendungskäufen der Ort, an dem die beweglichen Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Vertrags zu bestimmen ist.
2. Bei der Prüfung, ob der Lieferort „nach dem Vertrag“ bestimmt ist, muss das angerufene nationale Gericht alle einschlägigen Bestimmungen und Klauseln dieses Vertrags, einschließlich der allgemein anerkannten und im internationalen Handelsverkehr üblichen Bestimmungen und Klauseln wie der von der Internationalen Handelskammer formulierten Incoterms („International commercial terms“) in der im Jahr 2000 veröffentlichten Fassung, berücksichtigen, die eine eindeutige Bestimmung dieses Ortes ermöglichen.
3. Lässt sich der Lieferort auf dieser Grundlage ohne Bezugnahme auf das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht nicht bestimmen, ist dieser Ort derjenige der körperlichen Übergabe der Waren, durch die der Käufer am endgültigen Bestimmungsort des Verkaufsvorgangs die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Waren erlangt hat oder hätte erlangen müssen.