RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2010
Rechtsprechung
V. Landgerichte
WpHG §§ 21, 26; WpPG §§ 10, 31; IFG §§ 3, 5, 8Zur Auskunftspflicht der Bafin hinsichtlich der Überschreitung meldepflichtiger Beteiligungen an einem Drittstaatemittenten
WpHG§ 21
WpHG§ 26
WpPG§ 10
WpPG§ 31
IFG§ 3
IFG§ 5
IFG§ 8
VG Frankfurt/M., Urt. v. 26.03.2010 – 7 K 1496/09.F (nicht rechtskräftig), ZIP 2010, 1345VG Frankfurt/M.Urt.26.3.20107 K 1496/09.Fnicht rechtskräftigZIP 2010, 1345
Leitsätze:
1. Soweit ein Drittstaatemittent, der seinen Sitz zwar außerhalb der EU oder des EWR hat, für den Deutschland aber gleichwohl Herkunftsstaat ist, weil seine Wertpapiere im Inland zum Handel zugelassen sind und er das jährliche Dokument i. S. d. § 10 WpPG bei der BaFin zu hinterlegen hat, den Regularien des WpHG und des WpPG unterliegt, muss die Bafin einem Aktionär auf Verlangen Auskunft hinsichtlich der Überschreitung meldepflichtiger Beteiligungen nach § 21 Abs. 1 WpHG geben. Sie kann sich nicht auf Verschwiegenheitspflichten nach § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG oder § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 8 WpHG berufen oder die Erteilung der Auskunft von der Zustimmung des Erwerbers der Beteiligung abhängig machen.
2. Alt-Drittstaatemittenten, die bereits vor Inkrafttreten des WpPG zum Handel im Inland zugelassen waren und deshalb nach der Übergangsbestimmung des § 31 WpPG ihren Herkunftsstaat wählen konnten, traf eine Wahlausübungspflicht.