ZBB 2010, 318

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2010 Rechtsprechung IV. Oberlandesgerichte BGB §§ 276, 280Zur Abgrenzung von aufklärungspflichtigen Rückvergütungen und reinen Vertriebs- oder Innenprovisionen BGB§ 276 BGB§ 280 OLG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2010 – 3 U 200/09 (nicht rechtskräftig; LG Heilbronn), ZIP 2010, 1386OLG StuttgartUrt.12.5.20103 U 200/09nicht rechtskräftigZIP 2010, 1386LG Heilbronn

Leitsätze:

1. Zur Aufklärung über das Totalverlustrisiko einer Unternehmensbeteiligung (Medienfonds) kann es genügen, dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsabschluss einen Prospekt zu überlassen, wenn darin die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich enthalten sind.
2. Bei der Frage der Aufklärungspflicht eines Anlageberaters über die ihm infolge der Vermittlung zustehenden Vergütungen ist zwischen normalen Vertriebsprovisionen (Innenprovisionen) und Rückvergütungen zu unterscheiden. Nur Letztere sind auch unterhalb der vom BGH festgesetzten Schwelle (Innenprovision mehr als 15 % der Beteiligungssumme) aufklärungspflichtig.
3. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen nur dann vor, wenn Teile der – offen ausgewiesenen – Ausgabeaufschläge und Verwaltungskosten, die der Kunde über die Bank oder eine sonstige Vertriebsgesellschaft an die Fondsgesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an den Anlageberater umsatzabhängig zurückfließen, so dass dieser ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen, die Zahlungen also schmiergeldähnliche Funktion haben.
4. Jedenfalls dann, wenn die Kosten für die Eigenkapital- und Fremdbeschaffung sowie für eine etwaige Platzierungsgarantie im rechtzeitig übergebenen Verkaufsprospekt offen ausgewiesen sind und die vom Anlagerberater erhaltene Provision die angegebenen Kapitalbeschaffungskosten nicht übersteigt, besteht ohne hinzu-ZBB 2010, 319tretende weitere Umstände keine Pflicht zur Aufklärung über die Höhe der Provisionszahlung.

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